Übertragung von Aufgaben an Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 25 Abs. 4) Gegenstand der Zuweisung
Zu beachten ist, dass nicht bloß einzelne Geschäftsfälle übertragen werden dürfen; es muss sich vielmehr um ganze Gruppen von Angelegenheiten handeln. Keinesfalls dürfen jedoch alle vom Bürgermeister zu besorgenden Geschäfte übertragen werden. Auch bestimmte Aufgaben des Bürgermeisters dürfen nicht übertragen werden, wie etwa die organisatorische Leitung des Gemeinderates. Durch die Zuweisung von Geschäften an Mitglieder des Gemeindevorstandes erfolgt keine Zuständigkeitsübertragung. Rechtsakte können nur namens des Bürgermeisters erlassen werden. Die Fertigung von Schriftstücken erfolgt mit der Klausel: "Für den Bürgermeister". Erläßt ein dergestalt vom Bürgermeister ermächtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes einen Bescheid und wird dieser Bescheid angefochten, dann ist der Bürgermeister im Berufungsverfahren als nicht befangen anzusehen. Der Bürgermeister ist nur dann als befangen anzusehen, wenn er im Wege der Weisung konkret auf die Erlassung des Bescheides Einfluß genommen hat oder der Bescheid auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, in dem der Bürgermeister als Verhandlungsleiter fungiert hat. Verantwortlichkeit |
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